b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, mit dem verfügten Zweckänderungsverbot / der verfügten Wiederherstellung sowie der verfügten Nutzungseinschränkung verkenne die Vorinstanz bzw. das AGR die Reichweite von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV. So seien es nicht die getroffenen baulichen Massnahmen, welche die Wohnnutzung des Weidhauses möglich machen würden. Vielmehr sei das Weidhaus bereits seit Erbauungszeitpunkt (vor dem Jahr 1972) bewohnbar, dies aufgrund der Koch-, Schlaf- und Heizmöglichkeiten sowie eines bestehenden Elektrizitätsanschlusses durch das ganze Jahr. Mit den baulichen Veränderungen werde mitnichten eine veränderte Nutzung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst.