4/14 BVD 110/2024/31 Der bestehende Wohnraum dürfe nur geringfügig innerhalb des bestehenden Volumens (um 30 %, max. 12 m2) erweitert werden. Unter Einhaltung der aufgeführten Nebenbestimmung/Zweckänderungsverbot, wonach die als Bühne, Lagerraum und Schopf bezeichneten Räume nicht als Wohnraum genutzt werden dürften, sei diese Bestimmung eingehalten.