Massnahmen, sondern auch um die Umnutzung der Alphütte von landwirtschaftlichen Zwecken zu einer zonenfremden Nutzung. Mit der verfügten Nutzungsbeschränkung werde sichergestellt, dass die Alphütte nicht intensiver genutzt werden dürfe und somit die gesetzliche Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV eingehalten werde. Dass die Hütte nach 1972 zeitweilig auch im Winter zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden sei, könne nicht berücksichtigt werden, da für das Gebäude eine zonenfremde, ganzjährige Nutzung bisher nie bewilligt worden sei. 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).