Zweitens verfügte es eine Nutzungseinschränkung, wonach das Gebäude nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden, sondern lediglich temporär und nur in den schneefreien Monaten von Mai bis Oktober genutzt werden dürfe. Hierzu führte das AGR aus, die hier interessierende Alphütte sei ursprünglich erstellt worden, um landwirtschaftliche Zwecke zu erfüllen. Es gelte die traditionellen Ensembles von temporär genutzten Weidhäusern und Alphütten in Hasliberg zu erhalten und zu verhindern, dass diese in attraktive Ferienwohnungen umgewandelt würden.