RPG als zulässig und erteilte die entsprechende Ausnahmebewilligung. Gleichzeitig verfügte es in den Nebenbestimmungen erstens ein Zweckänderungsverbot bzw. eine Wiederherstellung / einen Rückbau, indem es vorschrieb, dass die als Bühne und Lagerraum bezeichneten Räume im Obergeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen, die Schlafräume zurückgebaut werden müssen und der Schopf im Erdgeschoss nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Zweitens verfügte es eine Nutzungseinschränkung, wonach das Gebäude nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden, sondern lediglich temporär und nur in den schneefreien Monaten von Mai bis Oktober genutzt werden dürfe.