b) Angefochten ist andererseits die Wiederherstellungsverfügung vom 7. Februar 2024. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Wiederherstellungsverfügung ist ebenfalls einzutreten. c) Da die beiden Beschwerden denselben Gegenstand betreffen, wurden die Beschwerdeverfahren vom Rechtsamt mit Verfügung vom 15. März 2024 vereinigt (Art. 17 Abs. 1 VRPG5).