7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, vereinigte mit Verfügung vom 15. März 2024 dem Antrag der Beschwerdeführenden entsprechend die beiden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig ordnete es den Schriftenwechsel und die Einreichung der Vorakten an. Mit Stellungnahme vom 3. April 2024 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 10. April 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauentscheids vom 7. Februar 2024 sowie der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Februar 2024. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.