4. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 12. März 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung der in Ziffer 5 des Entscheids der Gemeinde Hasliberg vom 7. Februar 2024 und in der Verfügung des AGR vom 17. August 2022 sowie in Ziffer 7.3 des Entscheids der Gemeinde Hasliberg vom 7. Februar 2024 verfügten Auflagen. Eventualiter seien diese Auflagen aufzuheben und sei die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der oberinstanzlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.