_, BR F.________, mit dem Wortlaut «Zweckentfremdungsverbot / Nutzungseinschränkung nach Artikel 29 BauG» anmerken zu lassen. Als Beleg für die Eintragung dient der rechtskräftige Bauentscheid und die AGR-Verfügung. Die Kosten für die Eintragung werden dem Gesuchsteller nach erfolgtem Eintrag verrechnet. […] 7.3. Jegliche Bauarbeiten – auch Unterhaltsarbeiten – sind mit der Bauverwaltung vorgängig abzusprechen, um erneute illegale Bautätigkeiten oder Umnutzungen zu verhindern. Hinweis: Das Bauen ohne Baubewilligung oder in Abweichung ist nach Art. 50 BauG strafbar. […]»