Das Gebäude darf nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden. Es darf lediglich temporär und nur in den schneefreien Monaten von Mai bis Oktober genutzt werden. 5.4. Diese Nutzungseinschränkungen sind auf der Liegenschaft Hasliberg-Grundbuchblatt Nr. H.________, BR F.________, sicherzustellen. Die Baubewilligungsbehörde wird gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 BauG angewiesen, nach Rechtskraft des Bauentscheids, die Nutzungseinschränkung beim Grundbuchamt Oberland, Dienststelle Interlaken, auf Grundstück Nr. H.________, BR F.________, mit dem Wortlaut «Zweckentfremdungsverbot /