«Auflagen aus der AGR Verfügung: 5.1. Die als Bühne (und Lagerraum) bezeichneten Räume im Obergeschoss dürfen nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Baupolizeibehörde Hasliberg hat dafür zu sorgen, dass die Schlafräume entsprechend zurückgebaut werden. Das AGR ist über die getroffenen baulichen Massnahmen zu informieren. Die baupolizeilichen Massnahmen zur Sicherstellung der Nutzung werden in einem separaten Baupolizeiverfahren verfügt (Wiederherstellungsverfügung). 5.2. Der Schopf im Erdgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. 5.3. Das Gebäude darf nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden.