3. Nach einer ersten Beurteilung durch das AGR mit Verfügung vom 24. Dezember 2020, der Ablehnung von zwei diesbezüglich von den Beschwerdeführenden eingereichten Wiedererwägungsgesuchen und der Aufforderung der Gemeinde an das AGR, zum Vorhaben erneut Stellung zu nehmen und sich dabei neben Art. 24c RPG2 auch mit Art 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV auseinanderzusetzen, erliess das AGR die Verfügung vom 17. August 2022. Darin erteilte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG unter Erlass eines Zweckänderungsverbots und einer Nutzungseinschränkung. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 RPV wurde dagegen verweigert.