Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer einen Drittel seiner Parteikosten, ausmachend CHF 1657.55, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.