Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch und gilt somit grundsätzlich als unterliegend. Allerdings reichte die Beschwerdegegnerin während des Beschwerdeverfahrens zwei Projektänderungen ein und passte ihr Bauvorhaben entsprechend an (Neuvermassung des Terrains, Verzicht auf die Errichtung der strassenseitigen Besucherparkplätze, Reduktion der Gebäudehöhe und Verkleinerung der Balkone), womit auch sie teilweise als unterliegend gilt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gilt der Beschwerdeführer vorliegend als zu zwei Drittel, die Beschwerdegegnerin als zu einem Drittel unterliegend.