a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Projektänderung gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2024, gestempelt vom Rechtsamt am 29. Oktober 2024, bewilligt werden kann und die Projektänderungspläne aufgrund des Verzichts auf die strassenseitigen Besucherparkplätze durch die Beschwerdegegnerin von der BVD entsprechend angepasst werden (Streichung des Besucherparkplatzes Nr. 5). Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.