b) Nach Art. 56a Abs. 1 SV20 dürfen freitragende Gebäudeteile in einer Höhe von mindestens 4.5 m über der Fahrbahn der öffentlichen Strasse bis 2 m in den Bauverbotsstreifen hineinragen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festgestellt hat, befinden sich die beiden strittigen Gebäudeteile oberhalb der in Art. 56a Abs. 1 SV vorgegebenen Mindesthöhe und ragen weniger als 2 m in den Strassenabstand hinein. Auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet. 9. Zusammenfassung und Kosten