a) Abschliessend erwähnt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass an der südlichen Fassade des geplanten Neubaus das Vordach und die hervorspringende Laube in den Strassenabstand ragen würden. Das betreffende Ausnahmegesuch spreche für seine Kritik, wonach vorliegend ein überdimensionierter Neubau geplant sei. Die Vorinstanz erwähnt diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass es sich beim Vordach und bei der südlichen Laube um ortsübliche Bauteile handeln würde, welche im Strassenabstand toleriert würden, da sie sich ab einer Höhe von 5.8 m über der Strasse befinden und den Strassenverkehr nicht tangieren würden.