Im Vergleich zum Projektänderungsplan Nr. 391 «Fassade West Nachweis», gestempelt vom Rechtsamt am 29. Oktober 2024, ist weiter erkennbar, dass die Höhe dieser Aufschüttung bzw. der Aussentreppe an deren höchsten Stelle weniger als 1 m betragen wird. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Höhe der Aufschüttung bzw. der Aussentreppe hier nämlich nicht gemäss Art. 1 Abs. 3 BMBV ab dem bereits abgegrabenen Terrain zu messen, sondern vielmehr ab dem im Projektänderungsplan Nr. 391 «Fassade West Nachweis», gestempelt vom Rechtsamt am 29. Oktober 2024, eingezeichneten massgebenden Terrain gemäss Art. 1 Abs. 1 BMBV.