Auch funktionell unterscheidet sie sich, zumal sie nicht dem Hauszugang dient, sondern lediglich die Aussenräume – das heisst den nördlichen Gartenbereich und die Parkierungsanlage sowie der südliche Vorplatz vor dem Haus und der Gemeindestrasse – miteinander verbindet. Dass es sich bei der geplanten Aussentreppe um ein reines Aussenraumgestaltungselement handelt, wird auch mit Blick auf das sich im nördlichen Teil des Gebäudeinnern befindliche Haupttreppenhaus ersichtlich; einzig die dort geplanten Treppen dienen dem Zugang ins Gebäudeinnere. Insgesamt handelt es sich bei der umstrittenen Aussentreppe deshalb 19 BSIG-Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018, S. 5.