10 BMBV definierten, vorspringenden Gebäudeteile aus der Seitenansicht. Dieselbe Figur findet sich auch in der BSIG-Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 2018, die «z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, offene oder geschlossene Balkone und Wintergärten» als vorspringende Gebäudeteile definiert.19