b) Art. 212 Abs. 2 Bst. e GBR definiert offene vorspringende Gebäudeteile als ab der Brüstung bzw. dem Geländer auf mindestens zwei Seiten offen und nennt konkret «Balkone, Vordächer, Terrassen, Aussentreppen, Rampen» und dergleichen. Der Grenzabstand für offene vorspringende Gebäudeteile beträgt gemäss der genannten GBR-Bestimmung 2 m. Die Figur 2.3.b im Anhang zur BMBV veranschaulicht die in Art. 10 BMBV definierten, vorspringenden Gebäudeteile aus der Seitenansicht.