a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin auf der Westseite des Gebäudes geplante Aussentreppe den vorgeschriebenen Grenzabstand für offene vorspringende Gebäudeteile nicht einhalte. Auch befürchtet er eine Abgrabung des dortigen Terrains und dass sich die neue Aussentreppe deutlich über dem abzugrabenden Terrain befinde. Nach Einschätzung der Vorinstanz handle es sich hingegen bei der strittigen Aussentreppe nicht um einen offenen vorspringenden Gebäudeteil und somit müsse auch kein Grenzabstand eingehalten werden.