fertigen Bodens des darüberliegenden ersten Vollgeschosses, geteilt durch den Gesamtumfang des Untergeschosses). Das zulässige Mass von 1.2 m ist im vorliegenden Fall nicht überschritten und die betreffende Rüge des Beschwerdeführers somit abzuweisen. 7. Einhaltung des Grenzabstands durch die Aussentreppe