Da die Beschwerdegegnerin – wie oben dargestellt – den Terrainverlauf rechtsgenügend abgeklärt und das massgebende Terrain plausibel dargestellt hat, sind gestützt darauf in den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2024 folgerichtig auch alle Fassadenflächen des Untergeschosses über dem massgebenden Terrain richtig angegeben. Das Mittel des Fassadenmasses wurde korrekt und gemäss der von der Gemeindeautonomie geschützten Berechnungsmethode nachgewiesen (alle Flächen des Untergeschosses über der Fassadenlinie bis zur Oberkannte des