212 Abs. 2 Bst. g GBR, als auch mit einer in der BSIG-Weisung Nr. 7/721.3/1.1 vom 1. März 201818 vorgeschlagenen Berechnungsmethode vereinbar; ferner ist sie im Ergebnis auch haltbar und sinnvoll. Sie ist damit durch die Gemeindeautonomie gedeckt und es besteht kein Grund, davon abzuweichen.