c) Die gewählte Formulierung in Art. 212 Abs. 2 Bst. g GBR ist nicht ganz eindeutig: Sie kann bedeuten, dass auf keiner Gebäudeseite das durchschnittliche Fassadenmass mehr als 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen darf; so wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Sie kann aber auch bedeuten, dass von einem durchschnittlichen Fassadenmass gesamthaft über alle Gebäudeseiten zusammen auszugehen ist, welches den Wert von 1.2 m nicht überschreiten darf. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass gemäss ihrer stetigen Praxis von Letzterem, also von einem Durchschnittmass über alle Gebäudeseiten auszugehen sei. Diese Auslegung ist sowohl mit dem Wortlaut von Art. 212 Abs. 2 Bst.