b) Das Baureglement der Gemeinde Seftigen hält in Art. 212 Abs. 2 Bst. g GBR fest, dass bei Untergeschossen die Oberkannte des fertigen Bodens des darüberliegenden ersten Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel maximal 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen darf.