a) Auch die Festlegung und Einhaltung des zulässigen Fassadenmasses des Untergeschosses ist umstritten. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, dass die Beschwerdegegnerin das Fassadenmass aufgrund des nicht korrekt ermittelten massgebenden Terrains falsch ausgewiesen habe. Andererseits ist er der Auffassung, dass gemäss dem Wortlaut des Baureglements der Gemeinde Seftigen nicht das Mittel aller Fassaden massgeblich sei, sondern dass auf jeder einzelnen Seite das maximal zulässige Fassadenmass eingehalten sein müsse. Bei der West- und bei der Nordfassade sei das zulässige Fassadenmass überschritten.