Die Beschwerdegegnerin hat den Terrainverlauf im vorliegenden Fall somit rechtsgenügend abgeklärt und das massgebende Terrain plausibel dargestellt. Zumal sie auch die Berechnung der Hangneigung unbestrittenerweise korrekt vorgenommen hat, besteht folglich kein Anlass, die vorinstanzliche Gewährung des Hangzuschlags in Frage zu stellen. Das Bauprojekt hält die erlaubten Fassadenhöhen folglich allesamt ein und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind somit unbegründet. 6. Untergeschoss, Fassadenmass