Die in den betreffenden Projektänderungsplänen in diesem Bereich der Bauparzelle fehlenden Höhenlinien tun entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers einer plausibel vorgenommenen Bestimmung des dortigen massgebenden Terrains schliesslich keinen Abbruch. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die von der beauftragten Vermessungsfirma gemessenen und berechneten Höhenangaben bei allen massgeblichen Stellen im ganzen Plansatz zur Projektänderung vom 29. Oktober 2024 einheitlich und übereinstimmend vermerkt sind.