Die darin vermerkte Höhenangabe vor der Einfahrt der zum Abbruch vorgesehenen Garage (B.________ Nr. 5a) stimmt richtigerweise überein mit dem massgebenden Terrain gemäss den Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2024. Die in den betreffenden Projektänderungsplänen in diesem Bereich der Bauparzelle fehlenden Höhenlinien tun entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers einer plausibel vorgenommenen Bestimmung des dortigen massgebenden Terrains schliesslich keinen Abbruch.