Die dort gemessenen Höhen können folglich kaum als Grundlage für eine Interpolation gelten. Zu Recht hat sich die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Vermessungsfirma daher bei der Interpolation des massgebenden Terrains im angrenzenden Bereich der Bauparzelle nicht auf diese Höhenlinien bei der neuen Rampe abgestützt. Ohnehin lässt sich das massgebende Terrain im erwähnten Bereich entlang des nördlichen Teils der Ostfassade des geplanten Neubaus wiederum aufgrund der Höhenangabe des gewachsenen Terrains in den Archivplänen zum Neubau des Gebäudes B.________ Nr. 9 ermitteln: Die darin vermerkte Höhenangabe vor der Einfahrt der zum Abbruch vorgesehenen Garage (B.___