Betreffend die gemessenen Höhen im nördlichen, steileren Bereich der Einstellhallenzufahrt auf der Nachbarparzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. M.________ ist hingegen davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um das massgebende Terrain handeln kann. Denn dieser Bereich wird in den Archivplänen zum Neubau des Gebäudes B.________ Nr. 9 mit «neue Rampe» bezeichnet und wurde folglich im Zuge des Neubaus Anfang der 1990er-Jahre dahingehend moduliert. Die dort gemessenen Höhen können folglich kaum als Grundlage für eine Interpolation gelten.