Dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Firma bei der Interpolation von diesen Höhenlinien ausgegangen ist, ist folglich nicht zu beanstanden. Inwiefern sie bei der ostseitigen Terrasse zwischen der Rampe und der Fassade des Neubaus, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, allenfalls teilweise vom modulierten Terrain ausgegangen sein soll, kann vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die diesfalls höchstens geringfügige Abweichung vom massgebenden Terrain offengelassen werden.