Gleiches gilt mit Blick auf die vorhandenen Archivpläne zum Neubau des Gebäudes B.________ Nr. 9. Aufgrund der Angabe «bestehende Rampe» im betreffenden Grundrissplan ist des Weiteren davon auszugehen, dass es sich bei den gemessenen Höhenangaben im südlichen Bereich der Rampe, d.h. bei der Einfahrt auf die erwähnte Strassenparzelle, mit grosser Wahrscheinlichkeit um das massgebende Terrain handelt. Dass die von der Beschwerdegegnerin beauftragte Firma bei der Interpolation von diesen Höhenlinien ausgegangen ist, ist folglich nicht zu beanstanden.