rungsplänen dem früheren massgebenden Terrain. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind schliesslich auch die entlang der Ostfassade des Neubaus angegebenen und teilweise interpolierten Höhenangaben zum massgebenden Terrain nicht zu beanstanden. Einerseits lassen sich die Angaben im südlichen Bereich der Ostfassade (578.60 – 579.20 m) anhand des Vergleichs mit den Höhenangaben zum in diesem Bereich gewachsenen Terrain gemäss den Archivplänen zum Teilabbruch und Ausbau des Gebäudes B.________ Nr. 7 bestätigen. Gleiches gilt mit Blick auf die vorhandenen Archivpläne zum Neubau des Gebäudes B.___