Hinsichtlich des damaligen Terrainverlaufs auf und rund um die Bauparzelle der Beschwerdegegnerin kann die in der Projektänderung vom 29. Oktober 2024 erfolgte Darstellung des massgebenden Terrains anhand der in diesen Archivplänen angegebenen Höhenfixpunkte sowie des teilweise darin eingezeichneten gewachsenen Terrains zumindest im Grundsatz bestätigt werden: So ist beispielsweise erkennbar, dass insbesondere im nordwestlichen Bereich der Bauparzelle das Terrain mindestens seit 1990 nicht moduliert wurde und daher das massgebende Terrain bei der dortigen Ecke des geplanten Gebäudes mit grösster Wahrscheinlichkeit