seit mindestens den 1930er-Jahren bestehen. Der Bau der nun ebenfalls zum Abbruch vorgesehenen Garage auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin (B.________ Nr. 5a) scheint gemäss den Luftbildern erst nach 1968 erfolgt zu sein. Der Bestand des länglichen Gebäudes auf der nordwestlich des Baugrundstücks gelegenen Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. K.________ (B.________ Nr. 3) lässt sich anhand der Luftbilder bis ins Jahr 1975 zurückverfolgen. Der Neubau des nordöstlich des Baugrundstücks gelegenen Wohnhauses (B.________ Nr. 9) sowie der Umbau des Wohnhauses B.________ Nr. 7 erfolgten sodann Anfang der 1990er-Jahre.