Es bestehen vorliegend keinerlei Hinweise darauf, dass die beigezogene Firma nicht kompetent sein sollte, eine korrekte Vermessung der Bauparzelle sowie die verlangte Interpolation betreffend das massgebende Terrain vornehmen zu können. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann weder aufgrund deren Grösse noch aufgrund des Gründungsjahrs auf eine fehlende Kompetenz der beauftragten Firma geschlossen werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, lässt auch der Blick auf die Projektänderungspläne vom 29. Oktober 2024 keinen anderen Schluss zu, als dass sie die verlangte Bestimmung des massgebenden Terrains im vorliegenden Fall genügend präzise vorgenommen hat.