c) Gemäss ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2024 hat die Beschwerdegegnerin ein unabhängiges Vermessungsbüro beauftragt, auf ihrer Bauparzelle Höhenaufnahmen durchzuführen, den Terrainverlauf insbesondere im Bereich der bestehenden Bauten anhand der Umgebung zu interpolieren und gestützt darauf das massgebende Terrain aufzuzeigen. Es bestehen vorliegend keinerlei Hinweise darauf, dass die beigezogene Firma nicht kompetent sein sollte, eine korrekte Vermessung der Bauparzelle sowie die verlangte Interpolation betreffend das massgebende Terrain vornehmen zu können.