Insbesondere im Bereich der Ostfassade des geplanten Gebäudes habe die Beschwerdegegnerin die Höhenlinien nicht korrekt interpoliert und teilweise gar nicht dargestellt. Bei der Interpolation von Höhenlinien sei aber zu erwarten, dass alle Höhenlinien durchgehend über die gesamte Bauparzelle, jeweils mit Anknüpfung an die angrenzenden Grundstücke dargestellt würden.