Es handle sich dabei um ein junges und kleines Unternehmen, welches über zu wenig Erfahrung und Knowhow verfüge. Zumal die beauftragte Vermessungsfirma über keine historischen Höhendaten verfüge und bei der Interpolation auf zu wenige und falsche Höhenpunkte abgestützt habe, sei das Ergebnis ihrer Vermessungsarbeit nicht geeignet, um das massgebende Terrain auf der Bauparzelle nachzuweisen. Insbesondere im Bereich der Ostfassade des geplanten Gebäudes habe die Beschwerdegegnerin die Höhenlinien nicht korrekt interpoliert und teilweise gar nicht dargestellt.