Was die grundsätzliche Berechnungsmethode der Hangneigung sowie die Setzung des Gebäudeschwerpunkts im vorliegenden Fall angeht, hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 hinsichtlich der entsprechenden Projektänderungspläne vom 29. Oktober 2024 keine Einwände. Allerdings bestreitet er in besagter Stellungnahme die Fachkompetenz der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen und für die Erstellung der Terrainaufnahmen beauftragten Vermessungsfirma. Es handle sich dabei um ein junges und kleines Unternehmen, welches über zu wenig Erfahrung und Knowhow verfüge.