Ausserdem sei die Hangneigung nicht gestützt auf ein im Verlauf der Jahre verändertes, sondern gestützt auf das massgebende Terrain zu berechnen, welches von einer unabhängigen Fachperson auf der Bauparzelle ermittelt werden müsse. Was die grundsätzliche Berechnungsmethode der Hangneigung sowie die Setzung des Gebäudeschwerpunkts im vorliegenden Fall angeht, hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. Januar 2025 hinsichtlich der entsprechenden Projektänderungspläne vom 29. Oktober 2024 keine Einwände.