Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde hingegen geltend, die Hangneigung der Bauparzelle betrage weniger als 5 %, weshalb vorliegend kein Mehrhöhenzuschlag erteilt werden könne und der geplante Neubau somit zu hoch sei. Ausserdem sei die Hangneigung nicht gestützt auf ein im Verlauf der Jahre verändertes, sondern gestützt auf das massgebende Terrain zu berechnen, welches von einer unabhängigen Fachperson auf der Bauparzelle ermittelt werden müsse.