gestattet. Gemäss Praxis der BVD ist bei der Ermittlung der Hangneigung die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses verlaufende Falllinie massgebend. Insbesondere die von der Beschwerdegegnerin bei der Nordfassade des Neubaus geplanten traufseitigen Fassadenhöhen von 8.72 m und 8.97 m sind somit nur zulässig, wenn mindestens der Hangzuschlag von 0.5 m aufgrund einer Hangneigung von mindestens 5 % gewährt werden kann. Gemäss dem Projektänderungsplan Nr. 192 «Nachweis Hangneigung», gestempelt vom Rechtsamt am 29. Oktober 2024, geht die Beschwerdegegnerin von einer Hangneigung von 6.4 % aus.