a) Nach Art. 212 Abs. 1 GBR ist in der I.________-Zone der Gemeinde Seftigen eine traufseitige Fassadenhöhe von 8.5 m und bei Schrägdächern eine giebelseitige Fassadenhöhe von 13.5 m zulässig. Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Fall den Hangzuschlag gemäss Art. 212 Abs. 5 GBR geltend, wonach bei Bauten am Hang mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1 m gestattet ist. Nach dieser Bestimmung gilt als Hang eine Neigung des massgebenden Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt.