a) Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sich die ursprünglich geplanten Besucherparkplätze im Strassenabstand befinden und demnach die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden, ist durch den Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Errichtung von strassenseitigen Besucherparkplätzen gegenstandslos geworden und es ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen.