Die Beschwerdeinstanz ist befugt, die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD), kann aber auch selbst über die Projektänderung entscheiden. Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.10 b) Im Vergleich zum ursprünglichen, von der Vorinstanz bewilligten Bauvorhaben, verzichtet die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2024 in Verbindung mit den Projektänderungsplänen vom 9. Juli 2024, gestempelt vom Rechtsamt am 15. Juli 2024 sowie den korrigierten Projektänderungsplänen vom 29. Oktober 2024, gestempelt vom Rechtsamt am