Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz vorliegend keine Gehörsverletzung begangen. Im Gegenteil, hat sie doch die vom Beschwerdeführer gerügten Punkte einzeln genannt und – wenn auch nur kurz – begründet, wie sie zu ihrer juristischen Würdigung gelangte. Dass sie dabei nicht auf alle einzelnen Argumente des Beschwerdeführers eingegangen ist und sodann mit ihrer Begründung nicht seinem Willen entsprach, verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Wie die vorliegend zu behandelnde Beschwerde zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten.